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Denkmalschutz und Denkmalpflege

Denkmalschutz und Denkmalpflege sind in Nordrhein-Westfalen seit 1980 im Denkmalschutzgesetz (DSchG) NRW geregelt. Zuständig für den Vollzug des Gesetzes sind die Städte und Gemeinden als Untere Denkmalbehörden. Die Denkmalfachämter bei den Landschaftsverbänden – für die Stadt Gevelsberg vertreten durch den LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen – sind fachlich unabhängige Institutionen, stehen den Denkmalbehörden jedoch beratend zur Seite.

Das Denkmalschutzgesetz NRW beinhaltet u.a. Regelungen

  • zur Eintragung von baulichen Anlagen und Bodenfunden in die Denkmalliste
  • zu Rechten und Pflichten im Umgang mit Denkmälern
  • zur Veränderungen an Denkmälern
  • zur steuerlichen Behandlung von denkmalgeschütztem Eigentum

Alle Denkmäler und Denkmalbereiche (vgl. §2 DSchG NRW) sind in den Denkmallisten der Kommunen eingetragen. Die Denkmalliste der Stadt Gevelsberg kann hier eingesehen werden: 


Für Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. Bewohnerinnen und Bewohnern von Denkmälern ist zudem besonders wichtig, dass für Veränderungen, Nutzungsänderungen, Beseitigung und Versetzung von Denkmälern, je nach Art des Denkmals, neben bauordnungsrechtlichen Genehmigungen (Baugenehmigung), eine Erlaubnis gem. §9, §15 oder §20 DSchG NRW erforderlich ist.

Alle erforderlichen Anträge sowie Informationen zu aktuellen Denkmalförderprogrammen und Möglichkeiten der Steuervergünstigungen finden Sie nachfolgend unter Förderprogramme im Denkmalschutz.

Auskünfte zum Denkmalschutz und zur Denkmalpflege erhalten Sie bei den angegebenen Ansprechpersonen. Gerne stehen diese bei geplanten Maßnahmen auch für gemeinsame Ortstermine zur Verfügung.

Was ist ein Denkmal

Was genau ein Denkmal ist, bestimmt das Denkmalschutzgesetz. In §2 Abs.1 Satz 1 DschG NRW wird der Begriff Denkmal erläutert. Demnach sind Denkmäler „Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht“. Dieses Interesse an der Erhaltung des Denkmals leitet sich aus wissenschaftlichen, künstlerischen, volkskundlichen und städtebaulichen Gründung ab. So kann ein Denkmal bedeutend für

  • die Erdgeschichte
  • die Geschichte der Menschen
  • die Kunst- und Kulturgeschichte
  • die Städte und Siedlungen oder
  • die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse

stehen. Durch den Erhalt und die Nutzung von Denkmälern ist es möglich, die Geschichte einer Stadt zu rekonstruieren und heute noch mit neuem Leben zu füllen.

Bei Denkmälern wird zwischen einem Baudenkmal, einem Bodendenkmal, einem Gartendenkmal und einem beweglichen Denkmal unterschieden. Zudem gibt es Denkmalbereiche, in denen ganze Siedlungen oder Straßenzüge als Gesamtanlage unter Schutz gestellt werden, um das Ortsbild zu erhalten. In der Stadt Gevelsberg ist das „Alte Dorf“ an der Elberfelder Straße als Denkmalbereich eingetragen.

Aber nicht nur Denkmäler selbst sind unter Schutz gestellt, auch die engere Umgebung von Denkmälern kann vom Denkmalschutz und den Regelungen des Denkmalschutzgesetzes betroffen sein, falls diese sich auf das Erscheinungsbild des Denkmals auswirkt. Daher ist es sinnvoll bei Zweifel mit der Unteren Denkmalbehörde Kontakt aufzunehmen.

Die Denkmalliste
Ob Sie in einem Denkmal wohnen, können Sie der Denkmalliste entnehmen. Jede Kommune ist verpflichtet eine Denkmalliste zu führen und öffentlich zugänglich zu machen. Außerdem ist ein Verkäufer verpflichtet, beim Verkauf eines Denkmals die neuen Eigentümer über den Denkmalstatus und die Untere Denkmalbehörde über den Verkauf zu informieren.

Der Denkmalliste können Sie entnehmen, aus welchen Gründen ein Denkmal unter Schutz steht und welche Elemente des Baudenkmals genau geschützt sind.

Wer prüft, ob ein Objekt ein Denkmal ist?
Die Untere Denkmalbehörde kann, in Zusammenarbeit mit den Denkmalfachämtern prüfen, ob ein Objekt in die Denkmalliste aufgenommen werden soll. Sobald die Eigentümer und Nutzer des Objekts über die Absicht des Unterschutzstellungsverfahrens in Kenntnis gesetzt wurden, genießt das Objekt einen vorläufigen Schutz gem. §4 DschG NRW und die Behörde hat sechs Monate Zeit das Verfahren abzuschließen.

Maßnahmen am Denkmal umsetzen

In einem Denkmal zu wohnen erfüllt viele Eigentümer mit Stolz, jedoch ist der Besitz eines Denkmals auch mit einigen Pflichten verbunden. So benötigt jeder der eine Änderung, Nutzungsänderung, Beseitigung oder Versetzung eines Baudenkmals vornehmen möchte eine Erlaubnis nach §9 DSchG NRW. Diese stellt die Untere Denkmalbehörde in Zusammenarbeit mit dem Denkmalfachamt aus. Das gleiche gilt für Vorhaben, die in enger Umgebung eines Denkmals umgesetzt werden sollen und Einfluss auf das Erscheinungsbild nehmen können. Eine Erlaubnis ist immer vor Maßnahmenbeginn einzuholen.

Wichtig ist zu wissen, dass mit Veränderungen an Denkmälern nicht nur große Umbaumaßnahmen am Objekt gemeint sind. Schon kleine Reparaturen und Instandsetzungsmaßnahmen können negative Auswirkungen auf das Denkmal bzw. auf dessen ursprüngliche Substanz haben, wenn diese beispielsweise mit den falschen Materialen durchgeführt wurden. Bei Verstoß ist die Untere Denkmalbehörde berechtigt Bußgelder aufzuerlegen. Daher ist es ratsam, bei geplanten Maßnahmen frühzeitig Kontakt mit der Unteren Denkmalbehörde aufzunehmen. Gerne stehen Ihnen die Ansprechpartner der Stadt bei der Planung zur Seite und für persönliche Gespräche und Ortstermine zur Verfügung. Den nachfolgenden Antrag auf Erlaubnis gem. §9 DSchG NRW können Sie herunterunterladen und ausgefüllt bei der Unteren Denkmalbehörde einreichen.


Förderungen im Denkmalschutz

Ein Denkmal zu pflegen und zu erhalten ist oftmals mit erhöhten Kosten verbunden. Über Voruntersuchungen bis zu höheren Materialkosten können zahlreiche Mehrkosten gegenüber normalen Erhaltungskosten entstehen. Zum Ausgleich sind für den Denkmalschutz verschiedene Möglichkeiten der Förderung vorgesehen, um diese Kosten abzufedern. Eine solche Möglichkeit stellen Steuervergünstigungen dar. Nach Abschluss einer Baumaßnahme oder Reparatur kann ein Antrag auf eine steuerliche Bescheinigung gem. §36 DSchG NRW gestellt werden. Förderfähig sind Maßnahmen, die zu einer sinnvollen Nutzung des Denkmals beitragen. Gerne berät die Stadt Gevelsberg Sie dazu, ob Ihr Vorhaben förderfähig ist. Den Antrag zur Ausstellung einer steuerlichen Bescheinigung können Sie im Folgenden herunterladen.

Zuschüsse für Denkmalpflegemaßnahmen gem. §35 DSchG NRW

Maßnahmen zur Instandsetzung und zum Erhalt der denkmalwerten Substanz können durch Pauschalzuweisungen bezuschusst werden. Bei diesen Zuwendungen geht es darum die Kosten, die zum baulichen Erhalt des Denkmals und seinem bauhistorischen Wert erforderlich sind, zu fördern oder Bauvoruntersuchungen und die wissenschaftliche Erforschung der Denkmäler zu ermöglichen. Die Förderung ist jedoch nicht darauf ausgelegt, mögliche Mehrkosten gegenüber einem nicht denkmalgeschützten Objekts auszugleichen oder Kosten zu übernehmen, die bei Renovierungen und bei üblicher Bauunterhaltung auch bei nicht geschützten Objekten anfallen würden.
Bei den Zuschüssen wird zwischen Zuschüssen als Pauschalzuweisungen für kleinere Denkmalpflegemaßnahmen und Zuschüsse für Einzelprojekte bei größeren Denkmalpflegemaßnahmen unterschieden.

Kleinere Denkmalpflegemaßnahmen
Zuschüsse für kleinere Pflegemaßnahmen können bei der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Gevelsberg beantragt werden. Gefördert werden förderfähige Maßnahmen, deren Kosten zwischen 200,00 € und 10.000,00 € betragen. Die Fördersumme wird entsprechend der Förderbestimmungen des Landes NRW und den zur Verfügung stehenden Gesamtfördermitteln bestimmt. Die Fördermittel müssen jedes Jahr erneut durch die Untere Denkmalbehörde bei der Bezirksregierung beantragt werden und stehen daher immer nur für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung. Ein Rechtsanspruch auf Erhalt von Zuwendungen besteht nicht. Voraussetzung für eine Förderung ist das Vorliegen einer Erlaubnis nach §9 DSchG NRW.
Den Antrag für Zuschüsse für kleinere Denkmalpflegemaßnahmen finden Sie hier:


Größere Denkmalpflegemaßnahmen

Größere Denkmalpflegemaßnahmen beziehen sich auf Aufwendungen, die

  • bei Privateigentümern mind. 20.000,00 € oder
  • bei Kirchen, Religionsgemeinschaften sowie Gemeinden/Gemeindeverbänden bei mind. 34.000,00 €

betragen. Die Zuschüsse für diese größeren Einzelprojekte müssen bei der Bezirksregierung Arnsberg beantragt werden.

Denkmalbereich "Altes Dorf"

Die Stadt Gevelsberg besitzt einen Denkmalbereich gem. §2 Abs.3 DSchG NRW. Das „Alte Dorf“ erstreckt sich über weite Teile an der Elberfelder Straße und bildet den alten Ortskern der Stadt. Der Denkmalbereich „Altes Dorf“ wurde am 22.03.1989 als Satzung festgesetzt. Die Denkmalbereichssatzung kann nachfolgend heruntergeladen und eingesehen werden.

Erlöserkirche
Erlöserkirche

Um 1600 wurde das Zisterzienserinnenkloster, das 1236 aus Sühne für die Ermordung des Kölner Erzbischofs Engelbert gegründet wurde, in ein freiweltliches, hochadeliges Damenstift umgewandelt. Die Ermordung des Erzbischofs fand in einem Hohlweg im Bereich des heutigen Dorfes statt.

Die Gebäude dieses Stiftes bilden noch heute die Grundrissvorlage für die Anordnung der Gebäude im sogenannten "Alten Dorf". Noch vorhandene Teile der Klostermauer und Reste der Stiftsfriedhofsmauer geben eine räumliche Begrenzung des ehemaligen Klosterbezirkes an. Der Standort der 1825 abgebrochenen Klosterkirche aus dem frühen 13. Jahrhundert ist über noch vorhandene mittelalterliche Grundmauern mit Gewölbe - heute als Kellerraum genutzt - nachvollziehbar.

Altes Äbtissinnenhaus
Altes Äbtissinnenhaus

Das älteste erhaltene Gebäude ist das ehemalige "Alte Äbtissinnenhaus" aus dem 16. und 17. Jahrhundert. Weiterhin sind spätmittelalterliche Mauerreste im ehemaligen Kornhaus sowie einige der sogenannten "Jungfernhäuschen" erhalten. Dort wohnten im selbständigen Haushalt die Stiftsfräulein.

Erhalten aus der Zeit des Stiftes sind weiter das neue Haus der Äbtissinnen aus dem Jahr 1805, das spätbarocke Wohnhaus des letzten Stiftsamtmannes, das Gebäude des Stiftsschultenhofes und verschiedene Nebengebäude.

Um die Kloster- und spätere Stiftsanlage entstanden im Laufe der Jahrhunderte Gebäude unterschiedlichster Nutzung und Aussehens. Zahlreiche Handwerker, Dienstleute, Bauern und Tagelöhner fanden durch die Abtei Arbeit. Es entstanden in der Umgebung mehr und mehr Bauernhöfe und Kotten, die teils in Abhängigkeit zum Kloster und späteren Stift standen.

Ehemalige Kornbrennerei
Ehemalige Kornbrennerei

Nach der Auflösung des Stiftes 1812 unter Napoleon erweiterte sich der Stiftsbezirk ständig. Weitere Bauernhöfe und kleinere Handwerksbetriebe, wie Schmieden und eine Brennerei, siedelten sich an.

Die Randbebauung der Straße innerhalb des Geltungsbereiches dieser Satzung, alte bergische Schieferhäuser neben klassizistischen und historisch gestalteten Gebäuden und die, nach Abbruch der Stiftskirche, 1830 eingeweihte Erlöserkirche mit dem zugehörigen Friedhof, kennzeichnen diese Entwicklung vom Dorf zur Stadt.