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Korruptionsbekämpfungsgesetz

Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz)

Veröffentlichungspflicht nach § 7 Korruptionsbekämpfungsgesetz

Am 01.03.2005 ist das von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen am 16.12.2004 erlassene Korruptionsbekämpfungsgesetz in Kraft getreten. Gemäß § 7 in Verbindung mit § 1 Korruptionsbekämpfungsgesetz sind die Mitglieder des Rates und seiner Ausschüsse verpflichtet, dem Bürgermeister schriftlich Auskunft zu geben über

  • den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
  • die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinn des § 125 Absatz 1 Satz 3 des Aktiengesetzes,
  • die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Absatz 1 und Absatz 2 der Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
  • die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
  • die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.

Die Auskünfte nach § 7 Korruptionsbekämpfungsgesetz sind jährlich in geeigneter Form zu veröffentlichen. Die folgenden Auskünfte beruhen auf den Angaben des Kämmerers sowie der Mitglieder des Rates und seiner Ausschüsse. Die Gewähr für die Richtigkeit der Angaben und Aktualisierung bei Veränderungen liegt bei den Meldepflichtigen.

Angaben des Bürgermeisters

Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz)

Veröffentlichungspflicht des Bürgermeisters nach § 7 Korruptionsbekämpfungsgesetz

Am 01.03.2005 ist das von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen am 16.12.2004 erlassene Korruptionsbekämpfungsgesetz in Kraft getreten. Der Bürgermeister als Hauptverwaltungsbeamter ist gemäß § 7 Korruptionsbekämpfungsgesetz verpflichtet, gegenüber der Aufsichtsbehörde Auskunft über Beruf, Beraterverträge, Mitgliedschaften und dergleichen zu geben über:

  • den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
  • die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinn des § 125 Absatz 1 Satz 3 des Aktiengesetzes,
  • die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Absatz 1 und Absatz 2 der Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
  • die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
  • die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.


Die Auskünfte sind jährlich in geeigneter Form zu veröffentlichen.


Auskunft des Bürgermeisters 2024

Angaben des Kämmerers

Angaben der Ratsmitglieder

Angaben der sachkundigen Bürger/innen